Quelle FA Neubrandenburg:
Wenn ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so gelten für die Besteuerung seiner Renten, die Bestimmungen im s.g. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Gemäß den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Thailand abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 18 Abs. 1 DBA) wird das Besteuerungsrecht an deutschen Sozialversicherungsrenten, Ruhegehältern (unter bestimmten Voraussetzungen) und der VBL ausschließlich dem Wohnsitzstaat, sprich dem Vereinigten Königreich Thailand, zugewiesen.
Eine Sozialversicherungsrente (Altersrente) von der DRV ist dann ausschließlich in Thailand zu versteuern. Deutschland besteuert diese Rente dann nicht mehr. Sofern sich Ihre Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz) bzw. die deutschen Besteuerungsgrundsätze oder die zwischenstaatlichen Abkommen (DBA) nicht wesentlich ändern, brauchen Sie keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben. Dies gilt so lange, bis Sie vom Finanzamt gesondert zur Abgabe aufgefordert werden. Erhalten Sie andere deutsche Einkünfte (außer der deutschen Rente) bleibt das bisherige Finanzamt bzw. ist das Betriebsstätten-Finanzamt zuständig.“