Deshalb sage ich diskussionsfähig. Grundsätzlich gilt der Ehemann ist nach der Heirat Unterhaltspflichtig. Der Betreuungsunterhalt ist nicht Diskussionsfähig, da dieser gesetzlich geregelt ist.
Ich vermute ( Betonung auf Vermutung weil wir nicht die kompletten Hintergründe wissen) dass dieser entfällt, da der Vater auf verschwunden / abgehauen macht. Und dieser nur mit Aufenthalt in Deutschland / Schweiz bezahlt wird
Kindesunterhalt bleibt unbenommen. Jedoch kann die Höhe nicht nach der jeweiligen Tabelle gerichtet werden. Da die Lebensunterhalt in Asien geringer ist als in Europa.
Das bringt uns in diesem Fall nicht weiter, da das Problem bei der Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche liegt
Diese Ansprüche können nur dann geltend gemacht werden wenn der Vater in Verzug gesetzt wird --> Vorlage von Gehaltsnachweisen.
Das ist das Problem - wer setzt den Vater in Verzug. Die Botschaft bestimmt nicht. Ein Anwalt Vorort könnte es tun auch mit Vollmacht. Bezahlung des Anwaltes = wahrscheinlich nächstes Problem.
Auch Die erneute Anreise ist ein Problem. Unterkunft? Behörden könnten helfen - der Botschaft würde das weniger interessieren da fiese nur die Finanzierung des Aufenthalts prüft.
Meines Erachtens hätte die Dame in der Schweiz bleiben sollen und zu einer Behörde gehen sollen
Diesen Vorwurf müsste sie sich stellen im Falle einer Klage
Bin kein Anwalt - jedoch im deutschen Recht sehr informiert.
