@thailover365 upps sorry, da habe ich Koenigsbrunn in die Schweiz eingeordnet. Schwerer Fehler.
Auch da hast Du wohl Recht mit dem D Visum. Siehe hier die Erklaerung:
Kurzaufenthaltsvisum (Typ C)
Das Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) erlaubt den durch einen zeitgebunden Anlass verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Das Visum kann eine ein-, zwei- oder mehrmalige Einreise über die Außengrenzen erlauben und von wenigen Tagen bis zu mehreren (max. fünf) Jahren gültig sein. Die erlaubten Kurzaufenthalte dürfen eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten ab der jeweiligen 'ersten Einreise' nicht überschreiten. Die erste Einreise ist dabei die erste Einreise mit diesem Visum und jeder derjenigen Einreisen, die jeweils später als sechs Monate nach einer vorangegangenen ersten Einreise (jedoch während der Gültigkeit desselben Visums) erfolgen. Diese Bezugszeiträume müssen sich also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Abweichend von den Regelungen einiger Nicht-Schengen-Staaten muss das Schengen-Gebiet auch dann bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden, wenn die Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage noch nicht ausgeschöpft wurde.
Künftige Rechtslage: Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums Typ C (sowohl für den Kurzaufenthalt, als auch den Transit) werden die Art. 4 bis 32 des Visakodex. Die Regelungen über den Kurzaufenthalt bleiben unberührt.
Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D)
Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) (oft auch Nationales Visum) erlaubt grundsätzlich nur den Aufenthalt in einem darin bezeichneten Staat (zumeist der Ausstellerstaat; es gibt aber auch Fälle, in denen sich Staaten gegenseitig bei der Ausstellung vertreten). Es wird vom jeweiligen Zielstaat nach dessen nationalen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein nationales Visum eines Schengen-Staates erlaubt bei Einhaltung der sonstigen Einreisevoraussetzungen auch den erforderlichen Transit durch andere Schengen-Staaten in das Gastland, jedoch beschränkt auf die (aller-)erste Einreise. Dieses Durchreiserecht erlischt somit auch, wenn bei der ersten Einreise in den Zielstaat mit diesem Visum gar kein Transit durch andere Schengen-Staaten in Anspruch genommen werden musste.
Künftige Rechtslage:: Mit dem Visakodex wird die erste Variante des Art. 18 SDü und damit das im Folgeabsatz beschriebene Visum Typ D + C gestrichen. Im Gegenzug soll der Berechtigungsinhalt des Visums Typ D für den längerfristigen Aufenthalt erweitert werden. Im Wesentlichen soll es einem Nationalen Aufenthaltstitel gleichgestellt werden und somit schengenweite Reiserechte entsprechend dem früheren und künftigen Visum Typ C begründen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Inkraftreten des Visakodex abgeschlossen werden.
Nationale Visum mit Schengen-Reiserecht (Typ D + C)
Das Nationale Visum mit Schengen-Reiserecht (Typ D + C) kombiniert die Eigenschaften des D- und des C-Visums. Dieses nationale Visum berechtigt während 90 Tagen, beginnend mit dem ersten Geltungstag, auch zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. Dieser Visumtyp wurde geschaffen, um Probleme, die in der Praxis durch die Beschränkung des Durchreiserechtes mit dem D-Visum auftraten, angemessen auszugleichen. Bei der Erteilung eines D+C-Visums sind neben den nationalen Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt auch die Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum Typ C nach dem Schengen-Recht zu beachten.
Künftige Rechtslage: Das Visum Typ D + C wird mit dem Visakodex abgeschafft. Bis zu seinem Inkrafttreten erteilte Visa D + C werden bis zum individuellen Ablauf als Visum für den langfristigen Aufenthalt Typ D weitergelten und somit schengenweites Reisen auch nach den ersten drei Monaten der Gültigkeit ermöglichen. Bis zum Inkrafttreten des Visakodex ausgestellte Visa der Kategorie D + C werden bis zum individuellen Ablauf als Visum für den langfristigen Aufenthalt des dann neuen Typs D weiter gelten und somit schengenweites Reisen auch nach den ersten drei Monaten der Gültigkeit kraft Gesetzes ermöglichen.