Frage Deutscher Aufenthaltstitel, erste Aus- und Wiedereinreise

Na ja wenn Sie einen Unbefristeten Aufenthalts Titel hat und dies in der Niederlassungserlaubnis auch vermerkt ist und Sie in Deutschland noch gemeldet ist und auch Ihre Niederlassungskarte noch nicht abgelaufen ist wäre es eigentlich unmöglich das die AB etwas von der langen Abwesenheit mitbekommen hat .
Wenn das Ausreisedatum und das Einreisedatum im Flughafen nicht gespeichert wird gibt's wohl keine Probleme. Nur wird das gespeichert ?
 
Wenn das Ausreisedatum und das Einreisedatum im Flughafen nicht gespeichert wird gibt's wohl keine Probleme. Nur wird das gespeichert ?

Frag sie mal, sie war ja in Dtl. gemeldet. (?)
Wer oder wie ihre Krankenversicherung bezahlt wurde.
Sollte sie Familien(mit)versichert sein, erübrigt sich das Thema.
 
Frag sie mal, sie war ja in Dtl. gemeldet. (?)
Wer oder wie ihre Krankenversicherung bezahlt wurde.
Sollte sie Familien(mit)versichert sein, erübrigt sich das Thema.
Was hat KV mit Aufenthaltstitel oder Niederlassungserlaubnis zu tun?
Hat Sie eine Niederlassungserlaubnis die noch gültig ist, gibt es keine Probleme. Hat Sie eine
befristete Aufenthaltserlaubnis dann könnte es Problme geben. Eigentlich innerhalb 180 Tagen 1 Tag in Deutschland.
 
Was hat KV mit Aufenthaltstitel oder Niederlassungserlaubnis zu tun?
Hat Sie eine Niederlassungserlaubnis die noch gültig ist, gibt es keine Probleme. Hat Sie eine
befristete Aufenthaltserlaubnis dann könnte es Problme geben. Eigentlich innerhalb 180 Tagen 1 Tag in Deutschland.

Guten Morgen,

Nichts...
Habe ich auch nicht behauptet.

Frohe Ostern
 
hui das ist aber "dünnes Eis" hier...

Generell gilt: § 51 AufenthG - Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;... - dejure.org

"(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: .....
7.wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
"

Aber:
"
2Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Nun war die Dame 2 Jahre alleine in Thailand? Dann kann wohl kaum von "in ehelicher Lebensgemeinschaft" gesprochen werden.

Insofern ich würde dringend empfehlen eine Bescheinigung der ABH zu holen, und wenn man warum auch immer das nicht möchte / kann / will keine Ankunftszeit zu buchen wo die ABH im Zweifel für die Bupo nicht erreichbar ist.. Wenn die ABH keine Bescheinigung ausstellen will bleibt nur ein neues Visum für FzF. Wieso eig. wegen Corona? Nach D konnte man ja quasi immer einreisen..

Und ja die Ausreise steht doch im Pass gestempelt also dass ist ja ganz easy für die Bupo nachvollziehbar.
 
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Wenn die Thais in Bangkok einreisen und durch die elektrische Kontrolle gehen wird nicht gestempelt.
 
Aber die Ausreise in D wird doch gestempelt ..

Und selbst wenn nicht ändert es ja nichts am Gesetz.. (ist doch das selbe wenn ich im Supermarkt was klaue nicht erwischt werde war es ja trotzdem nicht erlaubt .. )ob das digital gespeichert wird weiss ich nicht. Aber dann bitte nicht beschweren wenn die Bupo zu Recht die Einreise verweigert.
 
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