Pattaya Krankenversicherung / Krankenhaus = Vorauszahlungen? Ja/Nein

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        #231  

Member

Member hat gesagt:
Was Du da schilderst sind die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR. Danach haust Du KVdR und GKV durcheinander. Das ist allerdings nicht dasselbe!
👍
Moin Moin,
mir hat man das auf der Rentenberatung
folgendermaßen erklärt ...

Mit Rentenantrag stellt man den Antrag zur Aufnahme in die KVdR.
Erfüllt man die Anwartschaft, das prüft nicht die Rentenversicherung sondern
die jeweils involvierte GKV,
wird man Mitglied in der KVdR.
Erfüllt man die Vorraussetzungen nicht, kann man sich freiwillig in der GKV versichern.
Das war es dann.

Will man als Rentner längere Zeit
ausserhalb der EU, oder einen Staat
ohne SVA verbringen, meldet man das seiner GKV.
Für diese Zeit ist eine KV vorzuweisen.
Kommt man nach Deutschland zurück, sollte man schon vorher die GKV informieren zu welchem Datum.
Ab diesem Datum zahlt man wieder Beiträge und ist entweder Pflicht oder Freiwillig Versicherter.
Einfluss auf die Mitgliedschaft in der KVdR
haben Auslandsaufenthalte in keinem Fall.

@Musterknabe liegt in so weit richtig,
das es, wenn man z.B bereits mit 50
seine GKV kündigt, sich Privat versichert,
egal ob man ins Ausland geht oder eine
PKV in Deutschland nutzt, es schwer wird die 9/10 Voraussetzung für die Anwartschaft in der KVdR zu erfüllen.
Wenn man sich diese Option offen halten will, sollte man gut rechnen können und gegeben falls, trotz Aufenthalt im Ausland, Beiträge zur GKV leisten, oder halt kostenlos Familienversichert sein.
 
        #232  

Member

Wenn man bereits in der KVDR versichert (gesetzlich versichert ) war ist es überhaupt kein Problem bei Rückkehr nach D diese Versicherung auch ohne Anwartschaft wieder aufleben zu lassen ,
Zitate:
Für alle anderen ist eine Abmeldung der Krankenkasse am einfachsten mit einer Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, wenn du gleichzeitig deinen Wohnsitz in Deutschland abmeldest. Dafür reicht in der Regel die Vorlage deines Flugtickets und Visum beim zuständigen Amt. Bei deiner Rückkehr kannst du dich dann problemlos wieder anmelden, wo immer es dich auch hin verschlägt. Für die Abmeldung bei der Krankenkasse reicht in der Regel die Vorlage eines Flugtickets und der Nachweis einer abgeschlossenen Langzeit-Auslandskrankenversicherung.

Der Begriff der Anwartschaft wird immer wieder, und besonders gerne von den Krankenkassen in den Mixer geworfen und dem ratlosen Kunden ans Herz gelegt. Der Sinn und Nutzen ist allerdings mehr als umstritten. Bei einer sogenannte Anwartschaft zahlst du einen prozentualen Anteil deiner regulären Beiträge, um deine Mitgliedschaft vorübergehend auf Eis zu legen. Trotz deiner Beitragszahlungen hast du keinerlei Anspruch auf irgendwelche Leistungen. Der Betrag gilt lediglich als Garantie, auf einen gesicherten Platz bei deiner Rückkehr.

Wichtig: Die bereits erwähnte allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland sichert dir diesen Anspruch auch ohne eine Anwartschaft zu! Krankenkassen in Deutschland sind verpflichtet, jeden deutschen Staatsbürger wieder aufzunehmen, egal wie alt oder krank man ist.
Quelle :Krankenversicherung in Deutschland bei Auslandsaufenthalt

Wozu also KV Beiträge doppelt zahlen ??
Member hat gesagt:
Genau das (dauerhaftes Abmelden) kapiere ich nicht. Es bringt überwiegend Nachteile. Aber wer das anders sieht...
Welche genau ?
 
        #233  

Member

Member hat gesagt:
Wichtig: Die bereits erwähnte allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland sichert dir diesen Anspruch auch ohne eine Anwartschaft zu! Krankenkassen in Deutschland sind verpflichtet, jeden deutschen Staatsbürger wieder aufzunehmen, egal wie alt oder krank man ist.
Quelle :Krankenversicherung in Deutschland bei Auslandsaufenthalt

Genauso habe ich es 2020 auch erlebt. Ich hatte etwas über 19 Jahre in Spanien gelebt und als ich mich hier wieder anmeldete, bin ich stumpf bei der IKK reingerannt und konnte mich einfach so, ohne irgendwelche Nachweise oder sonst was, wieder anmelden. Klar kam dann die Nachfrage, was ich als selbständiger voraussichtlich verdienen werde zur Berechnung meines Beitrags, aber sonst wollten die nix. Glaube kaum, dass sich das bei außerhalb der EU oder als Rentner anders verhält.
 
        #234  

Member

Member hat gesagt:
Wichtig: Die bereits erwähnte allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland sichert dir diesen Anspruch auch ohne eine Anwartschaft zu! Krankenkassen in Deutschland sind verpflichtet, jeden deutschen Staatsbürger wieder aufzunehmen, egal wie alt oder krank man ist.


Genau das eben gerade nicht, siehe Gesetz. Das würde nämlich jedem Trittbrettfahrer gegenüber dem ehrlichen Beitragszahler Vorteile verschaffen, die gesetzlich ausgeschlossen sind. Rentner, die ihre 90% nicht voll haben werden g´knallhart und völlig zu recht abgewiesen.

Quelle: SGB 5

Member hat gesagt:
Glaube kaum, dass sich das bei außerhalb der EU oder als Rentner anders verhält.

Es kommt einzig darauf an, ob Du die 90% voll hast

Member hat gesagt:

Kontoführung, günstige Reiseversicherungen insbesondere Reisekrankenversicherung, die Möglichkeit der Ausübung eines freien Berufs über eine Kanzlei in D (Anwalt), Steuerveranlagung in D und damit auch wider Erwarten ziemliche Steuervorteile, Fragen, die sich im Erbrecht so leichter regeln lassen
 
        #235  

Member

Member hat gesagt:
Genau das eben gerade nicht, siehe Gesetz. Das würde nämlich jedem Trittbrettfahrer gegenüber dem ehrlichen Beitragszahler Vorteile verschaffen, die gesetzlich ausgeschlossen sind. Rentner, die ihre 90% nicht voll haben werden g´knallhart und völlig zu recht abgewiesen.
Das mag ja sein , gilt aber doch nicht für Leute die vorher GKV waren , jetzt bereits Rentner sind und Mitglied in der KVDR und sich dann hier nach TH abmelden bei der GKV bzw. der KVDR .
Die Leute die 90% nicht erreichen müssen sich dann halt freiwillig GKV versichern , da gibt es dann nach meiner Kenntnis auch noch einen Zuschuss von der RV Quelle : Hilfe für Rentner: Zuschuss zur Krankenversicherung
Einzig für Privatversicherte macht eine Anwartschaft Sinn .
Zitat :
Eine Anwartschaft ist lediglich sinnvoll für alle Privatversicherten, die nach ihrer Rückkehr zu den gleichen Konditionen versichert sein wollen. Hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenkassen in Deutschland.

Gesetzliche Kassen prüfen deinen Gesundheitsstand nicht. Eventuelle Vorerkrankungen oder dein Alter haben keinen Einfluss auf die Beitragshöhe.

Private Versicherungen prüfen den Gesundheitszustand ihrer Bewerber vor der Wiederaufnahme, daher kann es passieren, dass sich die Beiträge nach deiner Rückkehr erhöhen. Mit einer Anwartschaft lässt du deine Versicherung nur ruhen und garantierst dir damit eine Wiederaufnahme zum selben Tarif bei gleichen Leistungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #236  

Member

Member hat gesagt:
Was Du da schilderst sind die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR. Danach haust Du KVdR und GKV durcheinander. Das ist allerdings nicht dasselbe!
- 90% der Zeit in 2. Hälfte des Erwerbslebens --> stimmt nebenbei, aber daran ändert sich als Rentner eben nichts mehr!
- die KVdR ist nur ein Spezialfall in der GKV, dort geht es um die kostenmäßige Übernahme des "sog. Arbeitgeber-Anteils"

Man kann komplett OHNE KVdR gesetzlich krankenversichert sein! Damit läuft Deine Argumentation oben komplett ins Leere.

Hier diskutieren wir KV in Thailand und die Rückkehr in die GKV als Rentner/Expat nach längerem Auslandsaufenthalt. Deine Statements (Zt. "...Eine Rückkehr ist dann unmöglich...") verdrehen vollständig die Rechtslage. Das ist mit gefährlichem Halbwissen schon kaum noch zu rechtfertigen.
Nein, nicht jeder kann zu jeder Zeit in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren. Der Zugang zur GKV hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:
  • Rentner: Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) versichert werden, insbesondere wenn sie die Bedingung erfüllen, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 % gesetzlich versichert waren. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, können sie sich freiwillig in der GKV versichern, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Selbständige: Selbständige, die vorher privat versichert waren, haben in der Regel keinen direkten Zugang zur GKV, es sei denn, sie wechseln in eine angestellte Tätigkeit, die die Pflichtversicherung in der GKV nach sich zieht.
  • Rückkehrer aus dem Ausland: Für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren, gelten besondere Regelungen:
    • Wenn sie vorher in der GKV versichert waren und innerhalb eines Monats nach der Rückkehr wieder in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, die eine Pflichtversicherung in der GKV vorsieht, können sie zurückkehren. Gekoppelt ist das aber daran, dass immer 90% GKV Versicherung bestand.
ENTSCHEIDEND!
  • Es stimmt, dass eine der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR ist, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert war. Diese Bedingung bleibt auch im Rentenalter relevant, da sie darüber entscheidet, ob man in der KVdR versichert sein kann oder nicht.
Quelle: Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - Deutsche Rentenversicherung
 
        #237  

Member

Member hat gesagt:
dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert war. Diese Bedingung bleibt auch im Rentenalter relevant,
Ja , ist doch aber egal wenn man bereits das Erwerbsleben beendet hat ,Rentner ist und bereits in der KVDR .
 
        #238  

Member

Member hat gesagt:
Ja , ist doch aber egal wenn man bereits das Erwerbsleben beendet hat ,Rentner ist und bereits in der KVDR .

Wie viele warten exakt, bis sie 67 sind? Die 90%-Regelung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ist eine Voraussetzung für den Eintritt in die KVdR. Die Bedingung, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein muss, ist entscheidend für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese Regelung ist im Sozialgesetzbuch (SGB V) § 5 Absatz 1 Nr. 11 festgelegt.

Wer natürlich abwartet, bis er seinen Rentenantrag durch hat kann das so handhaben - Punkt. NUR: sehr viele Mitglieder reisen bereits vor diesem Zeitpunkt aus und beantragen DANN Rente.

Damit fallen die dann sämtlichst raus, sollten sie keine Anwartschaften behalten

Ich fasse das mal zusammen:


Personen, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zurückkehren. Hier sind die Hauptgruppen und Bedingungen, die dazu führen können:

Erfüllung der 90%-Regelung nicht gegeben: Nicht erfüllt: Personen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht mindestens 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert waren, können nicht in die KVdR aufgenommen werden. Diese Regelung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass hauptsächlich diejenigen, die überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, in die KVdR kommen. Private Krankenversicherung (PKV) während der Erwerbszeit: Personen, die während eines großen Teils ihres Erwerbslebens in der privaten Krankenversicherung (PKV) waren und die 90%-Regelung nicht erfüllen, können nicht in die KVdR wechseln.

R ü c k k e h r e r a u s d e m A u s l a n d !:
  • Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt und dort keine ausreichenden Versicherungszeiten in der GKV erworben haben, können Schwierigkeiten haben, die 90%-Regelung zu erfüllen.
Späteinsteiger in die GKV:
  • Personen, die erst in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in die GKV eingetreten sind und vorher in der PKV oder unversichert waren, erfüllen möglicherweise die 90%-Regelung nicht.
Selbständige und Freiberufler:
  • Selbständige und Freiberufler, die nicht oder nur sporadisch gesetzlich krankenversichert waren, können ebenfalls Schwierigkeiten haben, die 90%-Regelung zu erfüllen. Viele Selbständige sind privat versichert und könnten daher die nötige Vorversicherungszeit nicht erreichen.
Freiwillig Versicherte ohne ausreichende Vorversicherungszeit:
  • Freiwillig in der GKV versicherte Personen, die nicht genug Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung angesammelt haben, können ebenfalls von der Aufnahme in die KVdR ausgeschlossen sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #239  

Member

Er scheint es tatsächlich nicht erfassen zu können, worüber wir hier reden. Er klebt intellektuell an der KVdR fest. Die spielt dafür (Wiederversicherung in der GKV) komplett KEINE Rolle.

Aber egal, im Zweifel unterstützt er uns ja alle in der GKV mit seinem finanziellem Mehraufwand. Wie heißt es so schön; Augen auf oder Geldbörse auf.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #240  

Member

Member hat gesagt:
Genauso habe ich es 2020 auch erlebt. Ich hatte etwas über 19 Jahre in Spanien gelebt und als ich mich hier wieder anmeldete, bin ich stumpf bei der IKK reingerannt und konnte mich einfach so, ohne irgendwelche Nachweise oder sonst was, wieder anmelden. Klar kam dann die Nachfrage, was ich als selbständiger voraussichtlich verdienen werde zur Berechnung meines Beitrags, aber sonst wollten die nix. Glaube kaum, dass sich das bei außerhalb der EU oder als Rentner anders verhält.
Richtig, so läuft das - auch eine Rückkehr aus der Nicht-EU.
 
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